FAQ

Das Aufstellen und der Betrieb von Feuerstätten jeglicher Art (zB Kaminöfen, Schwedenöfen, offene Feuerstellen) ist in Mehrparteienhäusern aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials nicht gestattet.

Reihen- und Doppelhäuser: WBV GFW behält sich jedoch vor, bei Reihen- und Doppelhäusern im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Auf eine derartige Genehmigung besteht kein Anspruch.

Zuallererst ist die WBV GFW über diesen Schaden zu informieren. (Dies ist auch an Wochenenden und Feiertagen über die Notruf-Hotline möglich.) Der zuständige Mitarbeiter wird ein Installationsunternehmen mit der Behebung des Schadens beauftragen und im Bedarfsfall eine Schadensmeldung an die Gebäudeversicherung veranlassen.

Achtung: Sollte ein Verschulden des Nutzers vorliegen – beispielsweise feuchte Wände durch offene Silikonfuge der Badewanne – so sind die Kosten des Arbeitseinsatzes vom Bestandnehmer zu tragen!

Mangelmeldungen sind ausnahmslos in Schriftform an die Technische Hausverwaltung der WBV GFW zu richten. Idealerweise geschieht dies unter Beilage von Fotos. Es ist stets der vollständige Name des Bestandsnehmers, die vollständige Adresse sowie eine aktuelle Telefonnummer anzugeben.

Hinweis: Die Entscheidung, in welcher Art und Weise Mängel behoben werden, obliegt ausschließlich der WBV GFW. Ebenso entscheidet ausschließlich die WBV GFW, ob eine Behebung des Mangels erforderlich und sinnvoll ist.

Grundsätzlich erwarten wir, dass Differenzen zwischen Nachbarn durch diese selbst gelöst werden. Die WBV GFW ist weder Exekutivorgan noch Streitschlichter. In einzelnen Fällen kann das Hinzuziehen einer Vertrauensperson („neutraler“ Bewohner, Hausbetreuer) zu einer Einigung zwischen den Parteien führen und unter Umständen die Situation verbessern.

Bei dauerhaften oder schweren Verstößen gegen die Hausordnung kontaktieren Sie bitte die technische Hausverwaltung. Sofern der Verursacher feststeht, wird dieser von uns kontaktiert und aufgefordert, derartige Verstöße zu unterlassen.

Ein weiteres Vorgehen ist jedoch – sofern keine Personengefährdung oder Gefahr für Gebäude/Gebäudeteile besteht – meist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Gegebenenfalls ist die Polizei zu verständigen.

Generell ist jede Veränderung des Mietgegenstandes vor Durchführung schriftlich von der WBV-GFW genehmigen zu lassen.

Dafür ist schriftlich ein Antrag auf Erteilung einer Sonderwunschgenehmigung einzureichen. Hierfür steht das Formular „Sonderwunschgenehmigung“ zur Verfügung: Sonderwunsch

Generell können nicht genehmigt werden:
- Bauliche Änderungen, die in die Fassade oder Dach eingreifen
- Weglassen von tragenden Wänden und Durchbrüche in tragende Wände und Installationsschächte
- Veränderungen der Lage der Fenster und Eingangstüren
- Einbau einer Whirlpoolbadewanne
- Duschtassen, die in den Bodenaufbau versenkt werden müssten
- nachträglicher Einbau einer Fußbodenheizung
- Weglassen und Selbstmontage von Sanitärgegenständen
- Montage von Satellitenanlagen (Parabolspiegel)

Im Mietvertrag/Nutzungsvertrag ist die Kündigung des Miet/Nutzungsobjektes geregelt - Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist.
Üblicherweise kann der/die Mieter(-in)/Nutzer(-in) monatlich zum Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Mietvertrag/Nutzungsvertrag auflösen.
Dazu ist eine schriftliche Kündigung (Musterkündigung) an die WBV-GFW zu senden per Brief/Fax/email

Sobald in Ihrer Wohnung/Haus ein Schaden aufgetreten ist haben Sie als Mieter die Verpflichtung diesen Schaden umgehend der Hausverwaltung zu melden. Diese Meldung kann durch Anruf oder am besten schriftlich durch Senden eines Emails an die Technische Hausverwaltung (wohnen@wbv-gfw.at) erfolgen.

Der Finanzierungsbeitrag wird nach § 17 WGG acht Wochen nach Auszug rücküberwiesen

Wir ersuchen Sie, das mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse ausgefüllte Förderungsformular an uns per Post/Email zu übermitteln. Dieses wird von uns bearbeitet und an Sie retourniert.

Grundsätzlich sind die Weitergaberechte im Miet/Nutzungsvertrag geregelt. Bei den meisten Verträgen besteht kein Rechtsanspruch auf Weitergabe des Bestandsobjektes. Dazu ist die WBV-GFW bei geförderten Objekten verpflichtet, eine Anzahl von frei werdenden Einheiten zu melden, die dann über die jeweiligen Länder selbständig wiedervermietet werden.
Sie können jedenfalls einen Nachmieter bei uns namhaft machen, und die WBV-GFW wird versuchen diesem Wunsch zu entsprechen.

Sie können Sich auf dieser Homepage beim jeweiligen Projekt und Top per email anmelden. Sie können uns aber auch gerne über die Email Adresse wohnen@wbv-gfw.at Ihren Wohnwunsch mitteilen.
Die Anmeldungen werden in unserem Bereich VERKAUF aufgenommen und weiterbearbeitet.

Bei geförderten Projekten besteht die Möglichkeit eines Eigenmittelersatzdarlehens (siehe Link Eigenmittelersatzdarlehen).

Generell ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Thermen zu übernehmen.

Achtung: Es besteht sowohl eine gesetzliche als auch eine vertragliche Wartungspflicht für Gasthermen! Der Nutzer hat diese Wartungen periodisch  entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auf eigene Kosten durchzuführen. (Die Abgasmessung ist KEINE Wartung!)

Ein Nachweis über die durchgeführten Wartungen ist der WBV GFW auf Verlangen nachzuweisen.

Voraussetzung für die Übernahme von Reparaturkosten ist somit:

-          Vorlage der Wartungsprotokolle der letzten drei Jahre

-          Rechnung der Reparatur auf die WBV GFW ausgestellt